Wertberichtigungen der Forderungen zum 31.12.

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Abkürzungsverzeichnis:
EWB = Einzelwertberichtigung
EWFO = Einwandfreie Forderung
PWB = Pauschal-WB
USt = Umsatzsteuer
WB = Wertberichtigung
ZWFO = Zweifelhafte Forderung

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Entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen sind nicht realisierte Verluste zu berücksichtigen, d.h. in Höhe des geschätzten Forderungsausfall ist eine Wertberichtigung zum 31.12. vorzunehmen.

Die Höhe der Forderungen und damit auch die Höhe des geschätzten Forderungsausfalls ist eine Bruttogröße. Bei der Wertberichtigung von Forderungen wird nur der Betrag der Nettoforderung wertberichtigt, nicht jedoch der Umsatzsteuerbetrag. Die Finanzbehörden erlauben eine Wertberichtigung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, zu dem endgültig feststeht, wie hoch der Ausfall der Umsatzsteuer ist.

Wertberichtigung der Nettoforderungen

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